Regelung Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Alle Personen im Schulgebäude sind verpflichtet, außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Lehrkräfte und sonstiges Personal müssen einen MNS tragen, wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden.
Eine Abhaltung des Unterrichts im Freien, etwa im Rahmen der täglichen Bewegungseinheit, des Sportunterrichts oder bei ganztägigen Schulformen (auch des Freizeitteils), ist nicht als Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung zu qualifizieren. Dieser Unterricht kann weiterhin im Freien abgehalten werden.
Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und Kontakt zu außerschulischen Personen
Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder externer Personen, Kooperationen mit externen Einrichtungen finden nicht mehr statt.
Handelt es sich um keine Unterrichtsangebote, gelten die Ausnahmen laut Erlass Geschäftszahl 2020-0.625.819, d.h. Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Betreuungsleistungen am Schulstandort erbringen (z. B. Schulpsycholog/inn/en, Schulsozialarbeiter/innen, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Standortassistent/inn/en, Trainer/innen an Schulen für Leistungssport), dürfen die Schulen weiterhin betreten.
Hinsichtlich des Kontakts mit Eltern/Erziehungsberechtigten (Beispiel KEL-Gespräche– Elternsprechtag) wird auf § 12 Abs. 1 C-SchV 2020/21 hingewiesen. Im Zeitraum 3. bis 30. November 2020 kann dieser nur in elektronischer Form erfolgen.